Wer seine alte Heizung gegen eine klimafreundliche Heizungsanlage austauscht, kann weiterhin einen attraktiven Zuschuss über die KfW-Heizungsförderung 458 erhalten. Seit dem 21.07.2026 gelten jedoch neue Förderbedingungen.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:
30 % Grundförderung
für den Einbau einer förderfähigen klimafreundlichen Heizung, zum Beispiel:
+ 16 % Klimageschwindigkeitsbonus
für selbstnutzende Eigentümer beim Austausch bestimmter alter Heizungen, zum Beispiel:
Die alte Heizung muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden.
+ bis zu 40 % Einkommensbonus
Für selbstnutzende Eigentümer richtet sich der zusätzliche Bonus nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen:
Lebt mindestens ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind im Haushalt, erhöht sich die jeweilige Einkommensgrenze einmalig um 10.000 €.
Bis zu 80 % Förderung möglich
Grundförderung und Boni können kombiniert werden.
Grundsätzlich beträgt die maximale Förderung 70 % der förderfähigen Kosten.
Bei selbstnutzenden Eigentümern mit niedrigem Haushaltseinkommen kann die Förderung jedoch auf bis zu 80 % steigen.
Wie hoch sind die förderfähigen Kosten?
Für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit werden maximal 28.000 €berücksichtigt.
Bei Mehrfamilienhäusern gelten:
Damit sind bei einem Einfamilienhaus aktuell Zuschüsse von bis zu 22.400 € möglich.
Wichtig: Änderungen seit Juli 2026
Der bisherige 5-%-Effizienzbonus für besonders effiziente Wärmepumpen ist entfallen. Auch der bisherige Emissionsminderungszuschlag für Biomasseanlagenwird seit dem 21.07.2026 nicht mehr gewährt.
Voraussetzungen
Gefördert werden bestehende Wohngebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige mindestens fünf Jahre zurückliegt. Beim Heizungstausch muss das Heizungsverteilungssystem optimiert und grundsätzlich auch ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden.
Vor der Antragstellung wird eine Bestätigung zum Antrag (BzA) durch einen Energieeffizienz-Experten oder ein Fachunternehmen benötigt.
Wichtig: Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der KfW gestellt werden. Ein bereits abgeschlossener Liefer- oder Leistungsvertrag muss eine entsprechende aufschiebende oder auflösende Förderbedingung enthalten.
Stand: Förderbedingungen der KfW ab 21.07.2026. Förderprogramme stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.
Ab 1. Februar 2027 sinkt sowohl der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit als auch der Klimageschwindigkeitsbonus schrittweise. Außerdem ist für Wärmepumpen im ersten Quartal 2027 ein neuer Wertschöpfungsbonus vorgesehen.

