Wer sein Gebäude energetisch saniert, kann auch weiterhin attraktive Zuschüsse über die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)erhalten. Die Förderung für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung wird über das BAFA beantragt.
Seit dem 21.07.2026 gelten jedoch neue Förderbedingungen. Insbesondere wurden die förderfähigen Investitionshöchstbeträge bei Wohngebäuden neu gestaffelt und die Voraussetzungen für den iSFP-Bonus verändert.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen gehören unter anderem:
15 % Grundförderung
Für Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik außer Heizung sowie für die Heizungsoptimierung zur Verbesserung der Anlageneffizienz beträgt der Zuschuss grundsätzlich:
15 % der förderfähigen Kosten.
Zusätzlich 5 % mit individuellem Sanierungsfahrplan
Wurde zuvor ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt und wird eine darin vorgeschlagene Maßnahme umgesetzt, kann sich die Förderung um weitere 5 Prozentpunkte erhöhen.
Seit dem 21.07.2026 gilt allerdings eine wichtige neue Regel:
Der 5-%-iSFP-Bonus wird erst ab Erreichen des jeweiligen Mindestinvestitionsvolumens gewährt und nur auf den darüber hinausgehenden Anteil der förderfähigen Kosten.
Bei einem Einfamilienhaus liegt diese Grenze bei 30.000 €.
Das bedeutet beispielsweise:
Bei einer Investition von 20.000 € beträgt die Förderung trotz vorhandenem iSFP weiterhin 15 %.
Bei einer Investition von 40.000 € werden die ersten 30.000 € mit 15 % und die darüber hinausgehenden 10.000 € mit 20 % gefördert.
Der iSFP bleibt dennoch besonders interessant, da sich mit ihm gleichzeitig der mögliche Investitionshöchstbetrag deutlich erhöht.
Neue Investitionshöchstbeträge ab Juli 2026
Für Wohngebäude gelten seit dem 21.07.2026 für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung folgende maximal förderfähige Kosten:
Ohne iSFP
Mit iSFP
Die Höchstbeträge gelten für die sonstigen energetischen Einzelmaßnahmen grundsätzlich pro Gebäude und Kalenderjahr.
Beispiel Einfamilienhaus
Ohne individuellen Sanierungsfahrplan:
Maximal förderfähige Kosten: 30.000 €
Fördersatz: 15 %
Maximaler Zuschuss: 4.500 €
Mit individuellem Sanierungsfahrplan:
Maximal förderfähige Kosten: 60.000 €
Maximaler Zuschuss: 10.500 €
Damit kann ein vorhandener Sanierungsfahrplan insbesondere bei größeren Sanierungsmaßnahmen weiterhin einen erheblichen finanziellen Vorteil bieten.
Beispiel Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten
Ohne iSFP können maximal berücksichtigt werden:
30.000 € + 15.000 € + 15.000 € = 60.000 €
Mit iSFP erhöhen sich die förderfähigen Kosten auf:
60.000 € + 30.000 € + 30.000 € = 120.000 €
Auch das für den iSFP-Bonus erforderliche Mindestinvestitionsvolumen beträgt bei einem Gebäude mit drei Wohneinheiten daher 60.000 €.
Fachplanung und Baubegleitung
Auch die Leistungen eines Energieeffizienz-Experten für Fachplanung und Baubegleitung können gefördert werden.
Der Zuschuss beträgt hierfür 50 % der förderfähigen Kosten.
Bei Wohngebäuden gelten folgende Höchstbeträge für die förderfähigen Ausgaben:
Diese Höchstbeträge gelten jeweils pro Kalenderjahr.
Besondere Förderung der Heizungsoptimierung
Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz einer bestehenden Heizungsanlage werden grundsätzlich ebenfalls mit 15 % gefördert. Bei entsprechender Einbindung in einen individuellen Sanierungsfahrplan kann auch hier der iSFP-Bonus berücksichtigt werden.
Für Maßnahmen zur Emissionsminderung bei Biomasseheizungen kann weiterhin ein Zuschuss von 50 % gewährt werden.
Antragstellung – unbedingt die richtige Reihenfolge beachten
Vor der Antragstellung ist in der Regel die Einbindung eines Energieeffizienz-Expertenerforderlich. Dieser erstellt die technische Projektbeschreibung bzw. die notwendigen Förderunterlagen.
Vor Antragstellung muss außerdem bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem ausführenden Unternehmen vorliegen. Dieser Vertrag muss zwingend eine aufschiebende oder auflösende Bedingung hinsichtlich der Förderzusage sowie ein geplantes Umsetzungsdatum enthalten.
Erst danach wird der Förderantrag beim BAFA gestellt.
Nach erfolgter Antragstellung darf die Maßnahme grundsätzlich auch auf eigenes Risiko begonnen werden. Wird jedoch vor Antragstellung mit der eigentlichen Ausführung begonnen, kann dies zum Verlust der Förderung führen.
Was hat sich zum 21. Juli 2026 besonders geändert?
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
Stand: Förderbedingungen ab 21.07.2026
Förderprogramme und Förderbedingungen können geändert werden und stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Vor Beginn einer Maßnahme sollte daher immer geprüft werden, welche Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten.

