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BAFA-Förderung für energetische Einzelmaßnahmen – neue Regeln ab Juli 2026

4 Minuten
18. September 2026

Wer sein Gebäude energetisch saniert, kann auch weiterhin attraktive Zuschüsse über die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)erhalten. Die Förderung für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung wird über das BAFA beantragt.

Seit dem 21.07.2026 gelten jedoch neue Förderbedingungen. Insbesondere wurden die förderfähigen Investitionshöchstbeträge bei Wohngebäuden neu gestaffelt und die Voraussetzungen für den iSFP-Bonus verändert.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Zu den förderfähigen Einzelmaßnahmen gehören unter anderem:

  • Dämmung von Außenwänden
  • Dach- und Geschossdeckendämmung
  • Kellerdeckendämmung
  • Austausch und energetische Verbesserung von Fenstern und Außentüren
  • sommerlicher Wärmeschutz
  • Lüftungsanlagen
  • weitere energieeffiziente Anlagentechnik
  • Heizungsoptimierung, zum Beispiel hydraulischer Abgleich, Pumpentausch oder Maßnahmen zur Absenkung der Systemtemperaturen

15 % Grundförderung

Für Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik außer Heizung sowie für die Heizungsoptimierung zur Verbesserung der Anlageneffizienz beträgt der Zuschuss grundsätzlich:

15 % der förderfähigen Kosten.

Zusätzlich 5 % mit individuellem Sanierungsfahrplan

Wurde zuvor ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt und wird eine darin vorgeschlagene Maßnahme umgesetzt, kann sich die Förderung um weitere 5 Prozentpunkte erhöhen.

Seit dem 21.07.2026 gilt allerdings eine wichtige neue Regel:

Der 5-%-iSFP-Bonus wird erst ab Erreichen des jeweiligen Mindestinvestitionsvolumens gewährt und nur auf den darüber hinausgehenden Anteil der förderfähigen Kosten.

Bei einem Einfamilienhaus liegt diese Grenze bei 30.000 €.

Das bedeutet beispielsweise:

Bei einer Investition von 20.000 € beträgt die Förderung trotz vorhandenem iSFP weiterhin 15 %.

Bei einer Investition von 40.000 € werden die ersten 30.000 € mit 15 % und die darüber hinausgehenden 10.000 € mit 20 % gefördert.

Der iSFP bleibt dennoch besonders interessant, da sich mit ihm gleichzeitig der mögliche Investitionshöchstbetrag deutlich erhöht.

Neue Investitionshöchstbeträge ab Juli 2026

Für Wohngebäude gelten seit dem 21.07.2026 für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung folgende maximal förderfähige Kosten:

Ohne iSFP

  • Wohneinheit: 30.000 €
  • bis 6. Wohneinheit: jeweils 15.000 €
  • ab der 7. Wohneinheit: jeweils 8.000 €

Mit iSFP

  • Wohneinheit: 60.000 €
  • bis 6. Wohneinheit: jeweils 30.000 €
  • ab der 7. Wohneinheit: jeweils 15.000 €

Die Höchstbeträge gelten für die sonstigen energetischen Einzelmaßnahmen grundsätzlich pro Gebäude und Kalenderjahr.

Beispiel Einfamilienhaus

Ohne individuellen Sanierungsfahrplan:

Maximal förderfähige Kosten: 30.000 €
Fördersatz: 15 %
Maximaler Zuschuss: 4.500 €

Mit individuellem Sanierungsfahrplan:

Maximal förderfähige Kosten: 60.000 €

  • 15 % auf die ersten 30.000 € = 4.500 €
  • 20 % auf die weiteren 30.000 € = 6.000 €

Maximaler Zuschuss: 10.500 €

Damit kann ein vorhandener Sanierungsfahrplan insbesondere bei größeren Sanierungsmaßnahmen weiterhin einen erheblichen finanziellen Vorteil bieten.

Beispiel Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten

Ohne iSFP können maximal berücksichtigt werden:

30.000 € + 15.000 € + 15.000 € = 60.000 €

Mit iSFP erhöhen sich die förderfähigen Kosten auf:

60.000 € + 30.000 € + 30.000 € = 120.000 €

Auch das für den iSFP-Bonus erforderliche Mindestinvestitionsvolumen beträgt bei einem Gebäude mit drei Wohneinheiten daher 60.000 €.

Fachplanung und Baubegleitung

Auch die Leistungen eines Energieeffizienz-Experten für Fachplanung und Baubegleitung können gefördert werden.

Der Zuschuss beträgt hierfür 50 % der förderfähigen Kosten.

Bei Wohngebäuden gelten folgende Höchstbeträge für die förderfähigen Ausgaben:

  • Ein- und Zweifamilienhäuser: maximal 5.000 €
  • Mehrfamilienhäuser ab 3 Wohneinheiten: 2.000 € je Wohneinheit
  • insgesamt maximal 20.000 €

Diese Höchstbeträge gelten jeweils pro Kalenderjahr.

Besondere Förderung der Heizungsoptimierung

Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz einer bestehenden Heizungsanlage werden grundsätzlich ebenfalls mit 15 % gefördert. Bei entsprechender Einbindung in einen individuellen Sanierungsfahrplan kann auch hier der iSFP-Bonus berücksichtigt werden.

Für Maßnahmen zur Emissionsminderung bei Biomasseheizungen kann weiterhin ein Zuschuss von 50 % gewährt werden.

Antragstellung – unbedingt die richtige Reihenfolge beachten

Vor der Antragstellung ist in der Regel die Einbindung eines Energieeffizienz-Expertenerforderlich. Dieser erstellt die technische Projektbeschreibung bzw. die notwendigen Förderunterlagen.

Vor Antragstellung muss außerdem bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit dem ausführenden Unternehmen vorliegen. Dieser Vertrag muss zwingend eine aufschiebende oder auflösende Bedingung hinsichtlich der Förderzusage sowie ein geplantes Umsetzungsdatum enthalten.

Erst danach wird der Förderantrag beim BAFA gestellt.

Nach erfolgter Antragstellung darf die Maßnahme grundsätzlich auch auf eigenes Risiko begonnen werden. Wird jedoch vor Antragstellung mit der eigentlichen Ausführung begonnen, kann dies zum Verlust der Förderung führen.

Was hat sich zum 21. Juli 2026 besonders geändert?

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

  • Die Grundförderung von 15 % bleibt bestehen.
  • Der iSFP kann die förderfähigen Kosten weiterhin deutlich erhöhen.
  • Die Investitionshöchstbeträge werden bei Mehrfamilienhäusern jetzt nach Wohneinheiten gestaffelt.
  • Der 5-%-iSFP-Bonus wird nicht mehr auf die gesamten Kosten gewährt.
  • Der Bonus greift erst oberhalb des jeweiligen Mindestinvestitionsvolumens.
  • Bei einem Einfamilienhaus sind ohne iSFP maximal 30.000 €, mit iSFP maximal 60.000 € förderfähige Kosten möglich.
  • Die Höchstbeträge für BAFA-Einzelmaßnahmen und für einen zusätzlichen Heizungstausch gelten grundsätzlich getrennt voneinander.

Stand: Förderbedingungen ab 21.07.2026

Förderprogramme und Förderbedingungen können geändert werden und stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Vor Beginn einer Maßnahme sollte daher immer geprüft werden, welche Förderbedingungen zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten.

Verfasst von Melanie Kraus
Melanie Kraus
Dipl. Ing (FH) Architektin M. Eng.
Energieberaterin / Sachverständige für Vorbeugenden Brandschutz
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